AGBs-Reise

AGBs
Stand Oktober 2023
1. Reisebedingungen
Wir bitten Sie, nachstehende Reisebedingungen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem AWO Jugendwerk Unterelbe (im Folgenden kurz (Reise-)Veranstalter genannt) regeln, genau durchzulesen. Mit Ihrer Unterschrift/Anmeldung, bzw. der Unterschrift/Anmeldung Ihres gesetzlichen Vertreters oder mit geleisteter Anzahlung bei Buchungen auf elektronischem Weg, werden diese Bedingungen voll anerkannt. Um den Text verständlich zu halten, haben wir uns bei Personenbezeichnungen wie z.B. der Kunde/die Kundin auf die männliche Form beschränkt. Wir bitten um Ihr Verständnis.

2. Abschluss des Reisevertrages und gültige Reiseleistungen
a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann in Textform direkt beim Veranstalter erfolgen. Der Reisevertrag kommt zustande, indem der Veranstalter die Buchung des Kunden in Textform im Rahmen einer Bestätigung/Rechnung innerhalb von 2 Wochen annimmt. Eine inhaltliche Abweichung der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung stellt ein neues Angebot vom Veranstalter dar, an das der Veranstalter für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung bestätigt.
b) Für Sonderwünsche, kundenseitige Vertragsbedingungen und den Bestand von mündlichen Nebenabreden liegt die Beweislast des Zustandekommens der Vereinbarung beim Reisenden, wenn nicht zuvor eine Bestätigung in Textform durch den Veranstalter erfolgt ist.
c) Reisebüros und Buchungsstellen treten lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und Veranstalter auf. Sie sind nicht dazu ermächtigt, etwaige Zusagen oder Nebenabreden zu vereinbaren, welche den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vereinbarten Inhalte hinaus oder zu diesen in Widerspruch stehen. Der Veranstalter haftet nicht für diese Vermittlungstätigkeit.
Auch etwaige Destinations- oder Hotelprospekte, die nicht vom Veranstalter übergeben wurden, sind für diesen nicht verbindlich, soweit deren Verbindlichkeit nicht zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart und zum Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht gemacht wurde.
d) Flugreisen: Der Veranstalter bucht für den Kunden den jeweiligen Flug, abgestimmt auf den vorhandenen Einzelfall und nach Zugang der benötigten Unterlagen/Reisebestätigung. Aufgrund dieses Umstandes, kann bei Vertragsschluss keine verbindliche Angabe dahingehend gemacht werden, zu welcher Uhrzeit der jeweilige Hin-/Rückflug stattfindet. Dies hat seinen Grund in den bei Vertragsschluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten durch die Airlines. Der Veranstalter verpflichtet sich jedoch, den im Rahmen des Reisevertrages festgelegten Tag einzuhalten. Diesbezüglich behält sich der Veranstalter vor, die jeweiligen Flüge zwischen 00:00 Uhr bis 23:50 Uhr zu buchen. Nach Buchung des Fluges bei der jeweiligen Airline, werden die Flugzeiten dem Kunden mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn mitgeteilt.
Der Veranstalter übernimmt jedoch keine Haftung für Flugzeitenänderungen/Verspätungen, die im ausschließlichen Verantwortungsbereich der leistungserbringenden Airline liegen.
3. Zahlungen
Wir bitten um eine Anzahlung in Höhe von 25% (bei Flugreisen € 375,-) des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und des Sicherungsscheines in Textform. Die Restzahlung wird 6 Wochen vor Abreise fällig. Bei Buchungen ab 6 Wochen vor Reiseantritt sollte umgehend nach Rechnungserhalt, spätestens aber binnen 5 Werktagen ab dem Tag der Reisebuchung, der gesamte Reisepreis gezahlt werden. Entsprechende Zahlungsfristen werden in der Rechnung aufgeführt.

Preisanpassungen:

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen und der Reisepreis sich um höchstens 8 % des Reisepreises erhöht.

Die Erhöhung des Reisepreises ergibt sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten:

-Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff- oder andere Energieträger,

-Erhöhung des Preises für die Unterbringung,

– Erhöhung der Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

– Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten.

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Beförderungskosten kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.

In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

Bei Änderungen der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

Übersteigt eine Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Angemessen ist die Frist dabei, wenn dem Reisenden unter Berücksichtigung der Umstände hinreichend Zeit zur Überlegung und Abgabe seiner Erklärung bleibt, wobei jedenfalls 7 Tage ab Zugang des Preiserhöhungsangebotes ausreichend sind.

Erfolgt keine Äußerung des Reisenden in der gesetzten Frist zu dem Preiserhöhungsangebot des Reiseveranstalters, gilt das Angebot als angenommen, § 651 g Abs. 2 S. 3 BGB.

Die oben genannte Preiserhöhung gilt auch für andere Vertragsänderungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen kann. (Bsp.: deutliche Änderung der Reiseroute oder Änderung der vereinbarten Unterbringung).

4. Rücktritt durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. In diesem Fall kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen.
a) Der Rücktritt sollte in Textform gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden.
b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Reisepreis. Dem Veranstalter steht es aber unbeschadet dessen zu,                       soweit der Rücktritt nicht in der Verantwortlichkeit von dem Veranstalter liegt oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, eine angemessene Entschädigung für die bis zur Erklärung des Rücktritts durch den Kunden getätigten Reisevorbereitungen und seine Aufwendungen im Verhältnis zum jeweiligen Reisepreis zu verlangen.
c) Die vom Veranstalter zu verlangende Entschädigung bemisst sich nach zeitlicher Staffelung, Verhältnis Rücktrittserklärung zum vertraglichen Reisebeginn, zu erwartenden Ersparnissen von Aufwendungen des Reiseveranstalters und zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Die Entschädigung wird pauschaliert. Bei der weitergehenden Berechnung werden möglich ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten hinsichtlich des Zeitfaktors ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter.
Rücktrittsbedingungen bei Buspauschalreisen:
* bis 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises pro Person
* 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises pro Person
* 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises pro Person
* 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises pro Person
* ab 6. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises pro Person
* Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung: 90% des Reisepreises pro Person.
Rücktrittsbedingungen bei Flugreisen oder Kombination von Flug und Bus:
* bis 60 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises pro Person
* bis 30 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises pro Person
* bis 15 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises pro Person
* ab 6. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises pro Person
* Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung: 90% des Reisepreises pro Person.
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass die vereinbarten Stornopauschalen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Kunde im Einzelfall den Nachweis führt, dass dem Veranstalter ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist. (Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen!)
5. Umbuchung
Grundsätzlich gilt, dass eine Umbuchung dem Reiseteilnehmer oder demjenigen, der die Umbuchung herbeiführt, in Höhe der dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt wird. Die Vertragsübertragung auf eine andere Person, muss dem Veranstalter bis 7 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Änderungen des Abreisetermins oder des Reisezieles gelten als Stornierung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen. Änderungen der Aufenthaltsdauer oder die Hinzubuchung weiterer Leistungen sind, sofern sie eine Erhöhung des Reisepreises bewirken, kostenfrei. Es werden nur die entsprechenden Zuschläge berechnet.
Der Veranstalter behält sich vor, dem Wechsel in der Person des Reisenden jedoch zu widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Umbuchungsgebühr bei Flugreisen: Es gelten die Umbuchungsgebühren der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich der dem Veranstalter entstehenden Zusatzkosten aufgrund weiterer Verwaltungstätigkeit.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne oder ganze Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen nicht in Anspruch, so erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes. Kann eine Teilleistung (Sportangebote, Ausflüge u. Ä.) witterungsbedingt nicht oder nur teilweise erbracht werden, begründet auch das keinen Anspruch des Teilnehmers auf Erstattung des anteiligen Reisepreises, es sei denn, dem Veranstalter sind durch den Ausfall Kosten erspart worden.
Der Veranstalter behält sich vor, bei Teilleistungen (Sportangebote, Ausflüge u. ä.), welche Anforderungen an die körperliche Fitness/Gesundheit stellen, den einzelnen Teilnehmern die Teilnahme zu verwehren, wenn zu befürchten ist, dass diese aus Gründen, welche ausschließlich in ihrer Person liegen, durch die Teilnahme erheblich gefährdet werden.
7. Rücktritt/Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag, bzw. einzelne Reiseleistungen kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz einer Mahnung des Reiseveranstalters, Reisebegleiters oder eines Leistungsträgers nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, bzw. der Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt bzw. die Vertragsfortführung für den Veranstalter unzumutbar ist. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
b) ohne Einhaltung einer Frist bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, wenn dieser trotz Mahnung in Textform und Hinweis auf das Rücktrittsrecht seinen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt.
c) Der Veranstalter kann bis 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, bis 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen und bis 48 Stunden bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl der Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten.
In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über das Eintreten der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu informieren, der eingezahlte Reisepreis wird ohne Abzüge unverzüglich erstattet, weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
d) Für den Fall, dass der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, kann er unter unverzüglicher Mitteilung gegenüber dem Reisenden, ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.
Der eingezahlte Reisepreis wird ohne Abzüge erstattet.
8. Haftung
Der Reiseveranstalter haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
d) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Reiseveranstalter für einen den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
e) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, oder in der Reiseausschreibung oder Bestätigung/Rechnung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Die Haftung vom Veranstalter beschränkt sich in diesen Fällen auf die sorgfältige Auswahl des Drittunternehmens, nicht aber auf die Leistungserbringung. Jegliche Kosten/Beeinträchtigungen, die ohne Verschulden des Veranstalters, z.B. durch Zeitverschiebungen, Staus, technische Defekte, menschliches Versagen, Grenzabwicklungen u.v.a. entstehen, werden vom Reiseveranstalter nicht erstattet.
f) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden entstehen, wenn diese vom Reisenden selbstverschuldet sind.
Der Reiseveranstalter haftet ebenfalls nicht für Schäden, die von einem Dritten verschuldet werden, der weder Leistungserbringer ist, noch sonst an der Leistungserbringung bezüglich der Pauschalreise beteiligt ist und der Eintritt des Schadens für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder vermeidbar war.
Der Reiseveranstalter haftet weitergehend nicht für Schäden, welche durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.
g) Der Veranstalter haftet nicht für Aussagen, die durch einen Vermittler getätigt und nicht in Textform durch den Veranstalter bestätigt wurden. Der Veranstalter haftet nicht für Reisebeschreibungen in Internetportalen von Reisevermittlern, oder Eigenausschreibungen von Reisevermittlern, wenn diese nicht ausdrücklich in Textform vom Veranstalter genehmigt wurden.
h) Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, welche sich nicht auf Körperschäden beziehen und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
i) Hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines Teils des Reisepreises aus Minderung, so muss sich der Reisende das anrechnen lassen, was er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe
1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
9. Zusätzliche Haftung bei Flugreisen
a) Sollten im Rahmen der Fluggastbeförderung etwaige Schäden oder Verzögerungen eintreten, wird durch den Veranstalter empfohlen, direkt an Ort und Stelle die Schäden gegenüber der eingetretenen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der eingetretenen Fluggesellschaft anzuzeigen.
b) Die Schadensmitteilung muss bei Gepäckbeschädigungen innerhalb von 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen angezeigt werden.
c) Ansonsten ist die Beschädigung oder auch das Verlorengehen von Reisegepäck bzw. das Abhandenkommen der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10. Gepäckbeförderung
Im Rahmen unserer Busreisen wird das Gepäck in normalem Umfang befördert: maximal eine Tasche/ein Koffer (kein Hartschalenkoffer) mit max. 20kg (Maße: 80x50x35cm) und ein Handgepäckstück pro Person (max. 6kg). Das Gepäck und alle weiteren mitgenommenen Gegenstände sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen sowie Ein- und Ausladen zu beaufsichtigen.
Bei Flugreisen gelten die Gepäckbestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
11. Mitwirkungspflicht
Für den Fall auftretender Leistungsstörungen, kann der Reiseteilnehmer deren Beseitigung verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, Beanstandungen im Zusammenhang mit der von vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistung sofort unserer Reisebegleitung/Reiseleitung vor Ort mitzuteilen, damit diese für Abhilfe sorgen kann. Falls die Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden oder erreichbar ist, sind etwaige Mängel gegenüber dem Veranstalter an dessen Firmensitz gegenüber kenntlich zu machen. Die Reisebegleitung/Reiseleitung ist angehalten für Abhilfe zu sorgen. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßen Erbringens der Reise anzuerkennen. Auf Wunsch fertigt die dortige Reisebegleitung/Reiseleitung eine kurze Niederschrift über die von Ihnen vorgetragenen Beanstandungen an. Mit dieser Niederschrift ist die Prüfung etwaiger Ansprüche möglich, ohne Niederschrift wird sie erheblich erschwert.
12. Kündigung durch den Reisenden
Für den Fall einer Kündigung des Reisenden aufgrund von Reisemängeln gemäß § 651 l BGB oder aus wichtigem Grund ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
Dies gilt dann nicht, wenn die eigentliche Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird. Eine Fristsetzung ist ebenfalls entbehrlich, wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Reiseveranstalter erkennbares, Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) Der Veranstalter unterrichtet deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft Auskunft.
b) Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
c) Sofern die gesetzlichen Vorgaben des Reiselandes bzw. der Partnerorganisationen (z.B. Fluggesellschaft oder Gastfamilien) Gesundheitsvorschriften bei der Einreise oder Rückreise machen (z.B. Impfung, Genesungsnachweis, Quarantäne für Nichtgeimpfte etc.), kann der Veranstalter die Reise für die gesamte Gruppe oder für einzelne Teilnehmer stornieren. Teilnehmerbeiträge werden in diesem Fall vollständig zurück gezahlt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Diese Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrages. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages, bzw. der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages, bzw. der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15. Streitbeilegung
Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
16. Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist Pinneberg. Für Klagen von dem Veranstalter gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Pinneberg vereinbart. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
17. Veranstalter aller Reisen
Veranstalter aller Reisen ist, soweit dies nicht ausdrücklich erwähnt ist:
AWO Kreisverband Pinneberg e.V.
Jugendwerk Unterelbe
Am Drosteipark 17
25421 Pinneberg
Telefon: 04101/205737
Telefax: 04101/205754
E-Mail: [email protected]
Website: www.awo-jugendwerk.com
Das AWO Jugendwerk Unterelbe ist Teil des AWO Kreisverbandes Pinneberg e.V.
Peterstr. 9
25335 Elmshorn
Kreisvorsitzender: Hans-Jürgen Damm
Vereinsregister: Amtsgericht Pinneberg VR 848
Steuernummer: 18 299 7026 3
Veranstalter der Reise nach Föhr ist: Kreisjugendwerk der AWO Stormarn e.V., Große Str. 28-30, 22926 Ahrensburg
Veranstalter der Reise nach L’Escala ist: VOYAGE Reiseorganisation GmbH, Nord-West-Ring 4, 32832 Augustdorf. Geschäftsführer: Gert Just

Veranstalter der Reise in den Harz ist: Kreisjugendring Pinneberg e.V. (KJR), Düsterlohe 5,
D-25355 Barmstedt. Geschäftsführer: